ab 23.02.08 - auch für Budo-Sportler
Der Deutsche Bundestag hat das Waffengesetz erneut verschärft.
Die letzte große Änderung war am 01.04.2003. Hier noch mal zur Erinnerung: Sie enthielt einige Änderungen, die auch uns Budosportler betreffen konnten, z. B. das Verbot von NunChakus und die
Aufnahme einer Reihe von Gegenständen in die Verbotsliste , die früher frei erworben werden konnten wie:
- Butterfly-Messer (Faltmesser mit zweigeteilten schwenkbaren Griffen)
- Wurfsterne (Shuriken oder auch Ninja-Sterne genannt)
- Ä Fallmesser (die Klinge kommt durch eine Schleuderbewegung oder durch Federkraft vorne aus dem Griff).
Das Verbot umfasst/e jeden Umgang mit derartigen Gegenständen. Der Umgang mit solchen Gegenständen ist definiert mit den Begriffen:
- erwerben
- besitzen
- mitnehmen
- führen
- überlassen
- verbringen
- herstellen
- bearbeiten
- instand setzen
- Handel damit treiben
Die zweite wichtige Änderung betraf die Gas- und/oder Schreckschusswaffen. Jeder der mindestens 18 Jahre alt ist, kann auch weiterhin eine solche Waffe kaufen. Bisher durfte man diese auch mit
sich führen. Hiervon ausgenommen waren öffentliche Veranstaltungen jeder Art (z.B. Sportveranstaltungen, Disco-Besuche, Kirmes u. ä.).
Ab 01.04.03 änderte sich auch dies. Der Erwerb (Kauf, Schenkung, Ausleihen) ist zwar weiterhin an das Mindestalter von 18 Jahren gebunden, wer die Waffe aber zum Spaziergang oder einfach nur so
bei sich tragen möchte, benötigt dann neben dem Personalausweis auch einen Waffenschein, also eine behördliche Erlaubnis. Wer ab dem 01.04.03 in der Öffentlichkeit mit einer Gas- und/oder
Schreckschusswaffe angetroffen wird und diese Erlaubnis nicht vorweisen kann, muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren rechnen.
Mit der nun beschlossenen, seit dem 23.02.08 geltenden Änderung des Waffengesetzes will der Staat für mehr Sicherheit in Deutschland sorgen und echten Bedrohungssituationen im öffentlichen
Raum entgegenwirken.
Das neue Gesetz verbietet das öffentliche Tragen von Waffenimitaten, so genannten Anscheinswaffen. Dazu gehören auch die Softair - Waffen. Das sind Nachbauten von Waffen, bei denen mit Druckgas
Plastikkugeln verschossen werden. In Notwehrsituationen können Polizisten diese Imitate oft nicht von echten Schusswaffen unterscheiden, so dass es zum Eklat kommen kann bzw. schon mehrfach
gekommen ist.
Transportiert werden dürfen die vorgenannten Waffen nur noch in geschlossenen Behältnissen. Verstösse können mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro bestraft werden.
Ebenfalls neu ist das Verbot, Kampfmesser und Messer mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 cm Klingenlänge in der Öffentlichkeit zu führen. Mit dieser neuen Verschärfung reagiert der
Gesetzgeber darauf, dass Straftäter bei ihren Taten immer häufiger Messer einsetzen.
Jetzt sind die Eltern und Lehrer, aber auch die Trainer und Übungsleiter in den Vereinen gefordert. Sprecht mit euren Schützlingen über die Gefahren, die von solchen Gegenständen ausgehen,
und über die Konsequenzen, die drohen können. Weckt Verständnis dafür, dass Waffen eigentlich keine Mittel sind, sich vor Freunden wichtig zu machen oder Streitereien zu seinen Gunsten zu
entscheiden. Helft mit, dass Kinder und Jugendliche nicht schon in jungen Jahren kriminalisiert werden, nur weil sie nichts von dem Verbot wussten oder aus Angst, Prahlerei oder sonstigen
Gründen nicht auf das Messer, die Softair-Waffe oder den Wurfstern verzichten wollten.
Das gleiche gilt übrigens auch für die Erwachsenen. Geht selbst mit gutem Beispiel voran und kramt auch mal selber in den Schubladen und Taschen, ob nicht irgendwo eine Waffe liegt, die ihr
eigentlich nicht gebraucht. Scheut auch nicht den Weg zur Polizei.
Solltet ihr noch Fragen haben, so wendet euch bitte an die Kreispolizeibehörde oder an das Polizeipräsidium Eures Wohnortes. Dort berät man Euch gerne.
DPolG – Deutsche Polizeigewerkschaft
Von Polizeioberkommissar Dr. Frank B. Metzner, Frankfurt, und Polizeioberkommissar Joachim Friedrich, Eschwege
Mit den Amokläufen von Erfurt (2002) und Winnenden (2009) ist das Waffengesetz im Blickpunkt des öffentlichen Interesses und wurde mehrfach, gerade in Bezug für die polizeiliche Praxis mit den
Stichworten „Erlaubt und Verboten“, geändert. Dadurch besteht bei vielen Kolleginnen und Kollegen eine Rechtsunsicherheit, weswegen in diesem Artikel auf die wich- tigsten Punkte
eingegangen werden soll:
- Zuerst ist klar und kritisch anzumerken, dass verantwortliche Juristen und Politiker teilweise nicht die geringste Kenntnis
über Waffen, deren mögliche Wirkung und tat- sächliche Verwendung „auf der Straße“ haben. Deswegen sind einige Entscheidungen/ Regelungen/Veränderungen schlichtweg unlogisch, welche in einer
Demokratie aber hinzunehmen sind.
- Das neue Waffengesetz (WaffG) gilt ab 1. April 2008 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Obwohl bei strittigen
Fragen grundsätzlich beim Fachkommissa- riat nachzufragen ist, sollte jede Polizeibeamtin/Polizei-beamter die wichtigsten Paragraphen kennen, die ge- läufigsten Waffen einschätzen können und
auch dabei die polizeiliche Eigensiche- rung nicht außer Acht lassen. Denn nicht immer geht die Gefahr vom Eigentümer aus, manche Waffen (z. B. der Schießkugelschreiber) sind schon
konstruktionsbedingt handhabungsunsicher.
- Grundsätzlich ist zuerst die Waffeneigenschaft zu prüfen, d. h. ob der „Gegenstand“ überhaupt unter das Waf- fengesetz
fällt. Waffen sind gemäß § 1 (2) Nr. 2 WaffG Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder
Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder
Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzu- setzen, und die in diesem Ge- setz genannt sind. Praxistipp: Prüfen ob eine Waffe unter
diese Definition fällt (z. B. das Bajonett – ja –, der einfache Besenstil – nein –). Bitte nie dem laienhaften Fehler ver- fallen und „die Gefährlichkeit überprüfen“, z. B. in Bezug auf einen
Baseballschläger, der nicht unter das Waffengesetz fällt.
- Aber Vorsicht: Auch wenn das Waffengesetz nicht greift, können Polizeibeamtinnen/ Polizeibeamte gefahrenab- wehrende
Maßnahmen nach dem länderspezifischen Polizeirecht ergreifen. Zudem können noch Paragraphen/ Bestimmungen des Straf- rechts, des Versammlungs- rechts, pp. oder auch Sicherheitsbestimmungen (in
ge- fährdeten Objekten, in Flughäfen, pp.) tangiert sein.
- Schlagstöcke, die einen eindeutigen Waffencharakter haben, wie z. B. durch einen konischen Verlauf, eine Handschlaufe,
einen ausgeformten Griff, ein Parierelement, fallen unter das Waffengesetz. Dies kann ein normaler Schlagstock, ein Teleskopschlagstock (ASP, Bonowi, Monadnock, etc.), ein Räum- und Abdräng-
stock, ein MES/Tonfa, pp. sein. Als Neuerung besteht hier ein Führverbot gemäß § 42 a (1) Nr. 2 WaffG. Unter Führen ist vereinfacht das zugriffsbereite Tragen der Waffe im unmittelbaren
Einwirkungsbereich (am Gürtel, in der Jacke, pp.) außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums bzw. der Geschäftsräume zu verstehen. Ausnahmen von dem neuen Führverbot sind nur bei Film- und
TV-Aufnahmen, bei Theatervorführungen, im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck möglich.
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhand- messer) oder feststehende Messer über 12 cm Klingen- länge, dürfen
erworben, transportiert und besessen werden, jedoch fallen sie auch unter das Führverbot von § 42 a (1) Nr. 2 WaffG. Es gelten die gleichen schon aufgeführten Ausnahmen. Z. B. darf somit der
Koch, der Angler in Zusammenhang mit seinem Beruf, seinem Hobby ein feststehendes Messer mit 20 cm langer Klinge führen.
- Geführt werden dürfen weiterhin „normale Taschen- messer“ (Schweizer Messer alter Bauart, pp.) und feststehende Messer bis
12 cm Klingenlänge (z. B. klassisches Fahrtenmesser).
- Die Missachtung des Führverbots stellt jedoch keine Straftat, sondern „nur“ eine Ordnungswidrigkeit dar. Die ersten
Gerichtsentscheidungen sprechen jedoch eine eindeutige Sprache, schon Ersttäter werden zu mindestens 500 Euro Geldstrafe verurteilt.
- Anscheinswaffen dürfen nach §42aAbs.1Nr.1WaffG künftig nicht mehr geführt werden. Ihr Besitz ist aber weiter möglich.
Der Begriff einer Anscheinswaffe löst sich von der bisherigen Beschränkung auf Imitate von Kriegswaffen und sog. Pumpguns. Er erfasst nun folgende drei Fallgruppen:
- Schusswaffen (d. h. Kurz- oder Langwaffen), die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von
Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden;
- Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen;
- unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aus- sehen von Feuerwaffen.
- Ausgenommen von den o. g. Regelungen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterschei- nungsbild zum
Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen. Das Waffengesetz nennt dazu beispielhafte
Kriterien: Sind sie um mindestens 50 % größer oder kleiner als die imitierte Feuerwaffe, bestehen sie aus neonfarbenen Materialien oder weisen sie keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen
auf, unterstellt das Waffengesetz, dass sie als Imitate erkennbar sind. Offen- sichtliche Spielzeugwaffen als Teil einer Faschingskostümierung und Ähnliches sind durch das Gesetz somit
nicht betroffen.
- Softair-Waffen sind Schusswaffen, bei denen mit geringer Geschossenergie Plastikkugeln verschossen werden können.
Sie gelten als vom Waffengesetz befreite Spiel- zeuge, sofern sie eine Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule nicht überschreiten. (Der Grenzwert war im Zuge der Waffenrechtsnovelle
2002/03 auf 0,08 Joule abgesenkt worden, was aber mit europäischem Spielzeugrecht kollidierte.) Unter das Waffengesetz fallen aber solche Softair-Waffen, die mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden können, dass die Geschossenergie über 0,5 Joule steigt. Bei dem Energiegrenzwert von 0,5 Joule ist beim Auftreffen der Plastikgeschosse
auf den menschlichen Körper nicht mit ernsthaften Verletzungen zu rechnen, solange die Augen geschützt sind. Dies hat eine vom Bundesinnenministerium in Auftrag gegebene Studie der
Universität Magdeburg gezeigt.
- Elektroimpulsgeräte ohne Prüfzeichen (Trapez PTB) sind noch bis zum 31. Dezember 2010 erlaubnisfrei, danach
verboten. Distanz-Elektroimpulsgeräte (so genannte Air-Taser) sind verboten, der Erwerb und Besitz demnach strafbar.
- Die Transportbedingungen von Waffen wurden verschärft, z. B. zum Kampfkunst- oder Schießtraining. Hierbei ist ein
geeignetes Behältnis zu wählen, was nun nicht mehr nur gesondert verschlossen (z. B. durch ein abschließbares Schloss – ob mittels Schlüssel oder Zahlenkombination ist freigestellt –)
sein muss. Eine einfache Trainingstasche, die halb-offen ist oder einen Reisverschluss hat, der nicht mit einem Schloss gesichert ist, stellt kein geeignetes Behältnis dar.
- Abschließend besteht nun eine generelle Waffensiche- rungspflicht gemäß § 26 (1) WaffG. Es ist z. B. nicht mehr
erlaubt Klingenwaffen, z. B. Säbel oder Kampfmesser, zu Schmuckzwecken an die Wand des Wohnzimmers mit einem Nagel aufzuhängen. Dies könnte z. B. durch unbefugte Erlangung zu
einem Missbrauch führen. Sie sind nun besonders zu sichern, am besten in einem abschließbaren, stabilen Schrank. Darüber hinaus sind spezielle Waffenschränke mit DIN-Normen und
geprüften Widerstandsgraden für Schusswaffen aller Art vorgeschrieben.
Text: POK Dr. F. Metzner (BFE PP Frankfurt/Main) POK J. Friedrich (OPE Eschwege)