Tonfa

Der Tonfa ist ein Schlagstock mit charakteristischem Quergriff mit vielfältigen Einsatzgebieten. Er wird in der Kampfkunst und Kampfsportarten wie Kobudo, Ju-Jutsu und der Selbstverteidigung gebraucht. Polizeieinheiten verwenden den Tonfa als Waffe.

 

Geschichte:

Der exakte Ursprung des Tonfa (auch Tongwa, Tonkwa, Tunfa, Tuifu oder Tuifa genannt) ist nicht mehr nachzuvollziehen, es gibt jedoch Texte und Bilder, welche belegen, dass er ehemals eine Kurbel an Mühlsteinen war.

 

Zunächst als Werkzeug entwickelt konnte der Tonfa als getarnte Waffe dienen. Man geht davon aus das der Tonfa in China ursprünglich als Waffe genutzt wurde (dort bekannt als“eisernes Lineal) und auch in vielen anderen asiatischen Ländern zum Einsatz kam.

 

Ein Grund für die stärkere Verbreitung als Waffe dürfte sich jedenfalls ähnlich anderen okinawischen Bauernwaffen (Sei, Kama, Nunchaku) in dem Verbot des Schwert-Tragens außerhalb der Samurai-Kaste finden. Um sich gegen jegliche Angriffe zu wehren wurden verschiedenste Feldgeräte zu Waffen umfunktioniert.

 

Rechtliche Lage:

Nach dem Waffengesetz §42a ist das Führen von Tonfas in Deutschland grundsätzlich vreboten. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen, der Transport in einem verschlossenen Behältnis oder das Führen im Rahmen eines berechtigten Interresses, was beispielsweise im Zusammenhang, mit der Berufsausübung, der Brauchtumpflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck gegeben ist. 

 

 

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen


Es ist verboten

  • Anscheinswaffen,
  • Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
  • Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Absatz 1 gilt nicht
  • für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
  • für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
  • für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weiter-gehende Regelungen bleiben unberührt.

Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. 

 

 

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